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Nr.Aktentitel
1Klage des Forstläufers Johannes Ruhwedel gegen den Förster Johann Niclaus Rehdantz wegen Diebstahls und Gewalttätigkeiten
Vergehen und Verbrechen
Die Hospitäler wiesen eine Vielfalt eigener Ordnungen (weltlicher wie geistlicher) auf und waren zudem über die Grundherrschaft Teil der landgräflichen Landesherrschaft. Sie mussten somit für eine Reihe einfacherer Vergehen im Hospital selbst sowie in den umliegenden Dörfern, die zur Grundherrschaft der Klöster gehörten, eine Gerichtshoheit ausüben.
Dazu waren einerseits feste Gerichtstage vorgesehen, etwa die Forstbußtage (sie behandelten Vergehen gegen die Forstrechte), andererseits konnten im Bedarfsfall weitere Prozesse gegen Hospitaliten und Lehensnehmer des Hospitals geführt werden. Die dazugehörige Überlieferung von Gerichtsakten ist sehr umfangreich und bisher kaum untersucht worden.
Daneben waren die Hospitäler Kläger wie Beklagte in einer Vielzahl von zivilrechtlichen Prozessen, die meist ökonomische Fragen behandelten, also Schuldsachen und Kreditfragen. Für die Führung dieser Prozesse waren in erster Linie die Vögte zuständig, die in aller Regel studierte Juristen waren. Sie wurden von so genannten Syndici unterstützt, das sind Juristen, die im Auftrag der Hospitäler und ohne feste Besoldung agierten. Sie lebten daher nicht im Hospital, sondern besonders in Kassel, Marburg und Darmstadt als Zentralorten landgräflicher Verwaltung. Die Syndici wurden nach Maßgabe der von ihnen geführten Prozesse entlohnt.
Übliche Vergehen im Hospital waren der Waldfrevel, die Unterschlagung von Gütern des Hospitals, die Schwängerung von Hospitaliten und anderes mehr. Die Gerichtsakten bieten dabei oft Einblick in ganz alltägliche Situationen, weil in ihnen oft detaillierte Befragungen erhalten sind.